Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V.
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Gesetzliche Regelung in Deutschland

Das deutsche Transplantationsgesetz (TPG) regelt seit 1997 die Voraussetzungen für die Spende, Entnahme, Vermittlung und Übertragung von Organen, die nach dem Tod oder zu Lebzeiten gespendet werden. Es schützt vor Missbrauch bei der Organtransplantation und sorgt für Transparenz und Chancengleichheit unter allen Organempfängern. Die genauen Verfahren werden in verschiedenen Richtlinien zur Transplantationsmedizin und zur Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls der Bundesärztekammer geregelt.

2012 wurde die so genannte Entscheidungslösung (s.u.) in Deutschland gesetzlich verankert. Damit einher geht die Verpflichtung zur breiten Aufklärung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende. Sie soll Bürgerinnen und Bürger in die Lage versetzen, eine aktive und selbstbestimmte Entscheidung für oder gegen eine Spende zu treffen.

Menschen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen über ihre Organspendebereitschaft entscheiden. Bereits ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können sie einer postmortalen Organ- und Gewebespende widersprechen.

2019 wurde das „Zweite Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende (GZSO)” vom deutschen Bundestag verabschiedet. Mit diesem Gesetz wurden die Organisationsstrukturen und Abläufe in den Entnahmekliniken verbessert. Die Krankenhäuser werden für diese Aufgaben auch besser ausgestattet. Ziel ist, dass mehr mögliche Spender erkannt werden.

Im Januar 2020 erfolgte im Bundestag eine Abstimmung zur Neuregelung der Entscheidung zur Organspende. Nach kontroversen und teils emotional geführten Debatten über die Widerspruchslösung beschlossen die Abgeordneten mit deutlicher Mehrheit das „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende". Die geltende Regelung, dass eine aktive Zustimmung zur Organspende vorliegen muss, bleibt vom Grundsatz her unverändert. Neu ist ein zentrales Online-Register, in dem Bürgerinnen und Bürger ihre Spendebereitschaft festhalten können. Außerdem sollen die Deutschen durch gezielte Maßnahmen noch stärker für das Thema sensibilisiert werden. Grundwissen über Organspende soll bei Erste-Hilfe-Kursen im Rahmen des Führerscheinerwerbs vermittelt werden. Wer einen Personalausweis oder Reisepass beantragt oder verlängert, soll über die Ausweisstelle Infomaterial erhalten und kann sich direkt vor Ort in das Online-Register eintragen. Zudem besteht die Möglichkeit, sich alle zwei Jahre in der Hausarztpraxis zum Thema Organ- und Gewebespende beraten zu lassen.

Das Organspende-Register

Der Eintrag im zentralen Organspenderegister, in dem potenzielle Organ- und Gewebespender ihre Entscheidung festhalten können, ist freiwillig und kostenlos. Da man im Register nicht nur einer Organspende zustimmen, sondern ihr auch widersprechen kann, bleibt der Eintrag auch dann wichtig, wenn in Deutschland einmal die sog. Widerspruchslösung eingeführt werden sollte. Die Entscheidung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Geführt wird das Register vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Ihre Erklärung zur Organ- und Gewebespenden können Sie unter www.organspende-register.de abgeben. Zur Authentifizierung benötigen Sie die elektronische Identität, die sogenannte eID-Funktion Ihres Personalausweises. Im Laufe der Zeit soll es möglich sein, Erklärungen auch über Apps der Krankenkassen vorzunehmen.

Weitere Informationen zum Organspenderegister und einen Erklärfilm finden Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA).

Gesetzliche Regelungen in Europa

Die Regelungen zur Organspende sind innerhalb Europas unterschiedlich. Grundsätzlich gelten für Fragen der Organentnahme die Regeln des Landes, in dem man sich aufhält. Der ausgefüllte Organspendeausweis aus Deutschland hat jedoch auch in anderen Ländern Gültigkeit, unabhängig von den dortigen Regelungen. Er sollte deshalb auch während eines Auslandsaufenthalts stets mitgeführt werden - idealerweise in der jeweiligen Landessprache.

In zahlreichen Ländern Europas, u.a. in Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Österreich und Spanien, gilt die Widerspruchslösung, in Dänemark und der Schweiz sowie wenigen weiteren Ländern die Zustimmungslösung (s.u.).

Weitere Informationen hierzu sowie den Organspendeausweis in verschiedenen Sprachen finden Sie auf www.organspende-info.de.

Entscheidungslösung

Die in Deutschland geltende Entscheidungslösung ist eine Sonderform der Zustimmungslösung. Jede Bürgerin und jeder Bürger soll die eigene Bereitschaft zur Organ- und Gewebespende auf Grundlage fundierter Informationen prüfen und schriftlich festhalten. Daher stellen die gesetzlichen und privaten Krankenkassen jedem Versicherten, der älter als 16 Jahre ist, alle zwei Jahre einen Organspendeausweis zur Verfügung, verbunden mit der Aufforderung, seine persönliche Entscheidung für oder gegen eine Organspende in diesem Dokument schriftlich festzuhalten. Mit dem Bundestagsbeschluss vom Januar 2020 (s.o.) soll die Aufklärung der Bevölkerung intensiviert und auch die Bereitschaft, Organe nach dem eigenen Tod zu spenden, regelmäßiger erfragt werden. Zudem wurde die zentrale Erfassung der Entscheidung pro oder contra Organspende über ein Online-Register ermöglicht (s.o.).

Niemand ist jedoch verpflichtet, sich zu entscheiden. Der Wille von Verstorbenen, der zu Lebzeiten formuliert wurde, hat immer Vorrang. Ist er nicht dokumentiert oder bekannt, entscheiden im Falle eines diagnostizierten Hirntods die nächsten Angehörigen auf der Grundlage des mutmaßlichen Willens der verstorbenen Person oder, falls dieser nicht feststellbar ist, nach den eigenen Wertvorstellungen.

Widerspruchslösung

Hat der Verstorbene einer Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen, z.B. in einem Widerspruchsregister, können Organe zur Transplantation entnommen werden. In einigen Ländern haben die Angehörigen, die dieser Entscheidung des Verstorbenen nicht zustimmen, selbst ein Widerspruchsrecht.

Die Widerspruchslösung gilt u.a. in Frankreich, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Österreich, Spanien und im Vereinigten Königreich (England, Wales, Schottland).

Zustimmungslösung

Der Verstorbene muss zu Lebzeiten, z.B. per Organspendeausweis, einer Organentnahme zugestimmt haben. Liegt keine Zustimmung vor, können die Angehörigen über eine Entnahme entscheiden. Entscheidungsgrundlage ist der ihnen bekannte oder der mutmaßliche Wille des Verstorbenen.

Diese Regelung gilt z.B. in Dänemark, Irland, Nord-Irland und der Schweiz.

Organspende im internationalen Vergleich

Anzahl Organspender pro Million Einwohner im Jahr 2020
Quelle: GODT (nach DSO)